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BGH Beschluss v. - VIII ZB 70/17

Gesetze: § 233 ZPO

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Zusätzliche Fristensicherung des Prozessbevollmächtigten bei Stellung eines Fristverlängerungsantrags; Gewährleistung der Fristwahrung durch allgemeine organisatorische Anweisung und konkrete Einzelanweisung an bewährte Kanzleikraft

Leitsatz

1. Bei Stellung eines Fristverlängerungsantrags muss als zusätzliche Fristensicherung auch das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenbuch eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig, spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt werden kann. Zugleich mit der Eintragung des beantragten (voraussichtlichen) Fristenendes ist hierfür auch eine Vorfrist einzutragen (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom , XII ZB 62/99, NJW-RR 1999, 1663 unter II 1, 2; vom , II ZB 19/09, NJW 2011, 1598 Rn. 12, 14, 16).

2. Dem Prozessbevollmächtigten einer Partei ist ein - ihr zuzurechnendes - Verschulden an der Fristversäumung dann nicht anzulasten, wenn zwar die allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen oder Anweisungen für eine Fristwahrung unzureichend sind, er aber einer Kanzleikraft, die sich bislang als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom , VIII ZB 41/11, NJW 2012, 1737 Rn. 10; vom , VI ZB 61/12, NJW-RR 2013, 1467 Rn. 9 mwN; vom , III ZB 42/15, NJW 2016, 1742 Rn. 12 mwN; vom , IX ZB 110/16, NJW-RR 2017, 1142 Rn. 15; vom , II ZB 23/17, juris Rn. 14 mwN). Gleiches gilt, wenn die konkrete Einzelanweisung zwar nicht allein, jedoch in Verbindung mit einer allgemein bestehenden - für sich genommen unzureichenden - Anweisung im Falle der Befolgung beider Anordnungen geeignet gewesen wäre, die Fristversäumung zu verhindern.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:040918BVIIIZB70.17.0

Fundstelle(n):
DB 2018 S. 8 Nr. 39
NJW-RR 2018 S. 1325 Nr. 21
NWB-Eilnachricht Nr. 41/2018 S. 2991
CAAAG-94817

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