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BGH Urteil v. - VIII ZR 277/16

Gesetze: § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 535 Abs 1 S 2 BGB

Formularmäßiger Wohnraummietvertrag: Wirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel im Falle einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung; rechtliche Wirkung einer Renovierungsvereinbarung des neuen Mieters mit dem bisherigen Mieter

Leitsatz

1. Im Falle einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung hält die formularvertragliche Überwälzung der nach der gesetzlichen Regelung (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) den Vermieter treffenden Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, sofern der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt, der ihn so stellt, als habe der Vermieter ihm eine renovierte Wohnung überlassen (Bestätigung von , BGHZ 204, 302 Rn. 15, 35).

2. Eine allein zwischen dem bisherigen und dem neuen Mieter getroffene Renovierungsvereinbarung vermag - mit Rücksicht darauf, dass die Wirkungen eines Schuldverhältnisses grundsätzlich auf die daran beteiligten Parteien beschränkt sind - daran nichts zu ändern.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:220818UVIIIZR277.16.0

Fundstelle(n):
NJW 2018 S. 3302 Nr. 45
NJW 2018 S. 8 Nr. 41
NWB-Eilnachricht Nr. 37/2018 S. 2679
ZIP 2018 S. 67 Nr. 35
ZIP 2019 S. 524 Nr. 11
MAAAG-94818

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