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BSG Urteil v. - B 6 KA 38/17 R

Gesetze: Art 12 Abs 1 GG, § 79 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB 5, § 79 Abs 2 SGB 5, § 85 Abs 4 SGB 5, § 134 BGB, § 398 BGB, § 399 BGB, § 402 BGB, § 203 Abs 1 StGB

Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung - Abtretungsvereinbarungen über vertrags(zahn)ärztliches Honorar - keine generelle Nichtigkeit, wenn die behandelten Versicherten nicht zugestimmt haben - keine Einschränkung in der Weise, dass nur an Kreditinstitute abgetreten werden darf - Geltung der zum bürgerlichen Recht entwickelten Grundsätze

Leitsatz

1. Abtretungsvereinbarungen über vertrags(zahn)ärztliches Honorar sind auch dann nicht generell nichtig, wenn die Versicherten, die in der Praxis behandelt worden sind, nicht zugestimmt haben.

2. Die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung darf die Abtretung der Honorarforderungen ihrer Mitglieder nicht in der Weise einschränken, dass nur an Kreditinstitute abgetreten werden darf.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2018:270618UB6KA3817R0

Fundstelle(n):
NAAAG-94942

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