Grundbuchsache: Anbringung eines Nacherbenvermerks bei Hinzuerwerb der übrigen Erbanteile durch einen Miterben bei nur für ihn angeordneter Nacherbfolge
Leitsatz
Ist nur für einen Miterben eine Nacherbfolge angeordnet, unterliegt dieser, wenn er die übrigen Erbanteile hinzuerwirbt, hinsichtlich eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks insgesamt den Beschränkungen des § 2113 BGB; bei seiner Eintragung als Grundstückseigentümer ist daher ein Nacherbenvermerk anzubringen (Fortführung von Senat, Beschluss vom , V ZB 145/06, BGHZ 171, 350 Rn. 13).
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2018:120718BVZB228.17.0
Fundstelle(n): ErbBstg 2019 S. 1 Nr. 1 NJW 2018 S. 3650 Nr. 50 NJW 2018 S. 8 Nr. 41 WM 2019 S. 371 Nr. 8 HAAAG-95138