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BGH Urteil v. - VI ZR 225/17

Gesetze: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 8 Abs 1 MRK, § 7 Abs 3 UWG

Persönlichkeitsrechtsverletzung: Verwendung einer E-Mail-Adresse zum Zwecke der Werbung ohne Einwilligung des Empfängers; Übersendung einer Rechnung in einer E-Mail zusammen mit einer Kundenzufriedenheitsbefragung

Leitsatz

1. Die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Werbung ohne Einwilligung des Empfängers stellt grundsätzlich einen Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar.

2. Eine Kundenzufriedenheitsbefragung in einer E-Mail fällt auch dann unter den Begriff der (Direkt-)Werbung, wenn mit der E-Mail die Übersendung einer Rechnung für ein zuvor gekauftes Produkt erfolgt.

3. Dem Verwender einer E-Mail-Adresse zu Werbezwecken nach Abschluss einer Verkaufstransaktion ist es zumutbar, bevor er auf diese Art mit Werbung in die Privatsphäre des Empfängers eindringt, diesem - wie es die Vorschrift des § 7 Abs. 3 UWG verlangt - die Möglichkeit zu geben, der Verwendung seiner E-Mail-Adresse zum Zwecke der Werbung zu widersprechen. Ansonsten ist der Eingriff grundsätzlich rechtswidrig.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:100718UVIZR225.17.0

Fundstelle(n):
DB 2018 S. 2300 Nr. 38
DB 2018 S. 6 Nr. 38
NJW 2018 S. 3506 Nr. 48
NWB-Eilnachricht Nr. 40/2018 S. 2918
WM 2018 S. 1853 Nr. 39
ZIP 2018 S. 2238 Nr. 46
GAAAG-95309

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