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BFH Beschluss v. - IX B 118/17

Gesetze: FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; FGO § 96 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; EStG § 17 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 4;

Grundsätzliche Bedeutung, Darlegung der Verletzung der Sachaufklärungspflicht

Leitsatz

1. NV: Es ist höchstrichterlich geklärt und damit nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung, ob und in welcher Höhe der Ausfall eines kapitalersetzenden, in der Krise „stehen gelassenen Darlehens“ des Gesellschafters an seine Kapitalgesellschaft als nachträgliche Anschaffungskosten i.S. von § 17 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 4 EStG zu berücksichtigen ist.

2. NV: Wird die Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO gerügt, muss dargelegt werden, weshalb sich auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2018:B.070818.IXB118.17.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2018 S. 1155 Nr. 11
DStZ 2018 S. 780 Nr. 21
XAAAG-95351

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