Haftung des Vorstandsmitglieds gegenüber der Aktiengesellschaft: Erfordernis der Zustimmung des Aufsichtsrats zu bestimmten Arten von Geschäften; Erforderlichkeit eines Beschlusses des Aufsichtsrats; Einwilligung des Alleinaktionärs in das haftungsbegründende Geschäfts; Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens bei Kompetenzverstoß
Leitsatz
1. Bestimmen die Satzung oder der Aufsichtsrat, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen, hat der Vorstand die Zustimmung des Aufsichtsrats grundsätzlich vor der Durchführung des Geschäfts einzuholen.
2. Die Zustimmung kann, vorbehaltlich der Übertragung der Zustimmungsentscheidung auf einen Ausschuss, nur durch ausdrücklichen Beschluss des Aufsichtsrats erteilt werden und kann nicht durch eine Entscheidung des Aufsichtsratsvorsitzenden ersetzt werden.
3. Die Inanspruchnahme des Vorstandsmitglieds auf Schadensersatz durch eine Aktiengesellschaft wegen Pflichtverletzung ist regelmäßig nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Alleinaktionär zuvor in das haftungsbegründende Geschäft eingewilligt hat.
4. Der Vorstand kann gegenüber einer Schadensersatzklage der Aktiengesellschaft, die mit dem Verstoß gegen einen zu Gunsten des Aufsichtsrats eingerichteten Zustimmungsvorbehalt begründet ist, einwenden, der Aufsichtsrat hätte den von ihm durchgeführten Maßnahmen zugestimmt, wenn er ihn gefragt hätte.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2018:100718UIIZR24.17.0
Fundstelle(n): AG 2018 S. 841 Nr. 22 BB 2018 S. 2369 Nr. 41 BB 2018 S. 2509 Nr. 43 DB 2018 S. 2423 Nr. 40 DB 2018 S. 6 Nr. 40 DStR 2018 S. 2222 Nr. 42 NJW 2018 S. 3574 Nr. 49 NJW 2018 S. 8 Nr. 43 WM 2018 S. 1889 Nr. 40 ZIP 2018 S. 1923 Nr. 40 UAAAG-95485