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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 123/16 VK

Gesetze: KaffeeStG § 17 Abs. 2 Satz 1, KaffeeStG § 17 Abs. 4 Satz 2, KaffeeStG § 17 Abs. 2 Satz 3, RL (EG) 2008/118 Art. 1 Abs. 1, BGB § 855, BGB § 868

Schuldner der Kaffeesteuer: Besitzbegriff des § 17 Abs. 2 Satz 3 KaffeeStG – Nichtanwendbarkeit der nationalen Regelungen über die Besitzdienerschaft – Übertragbarkeit der Rechtsprechung zu den harmonisierten Verbrauchsteuern

Leitsatz

Ein Frachtführer, dessen Fahrer keine ordnungsgemäße Anzeige über die Durchfuhr von Kaffee durch das Steuergebiet vorlegen kann, kann nicht als Besitzer des Kaffees als Schuldner der Kaffeesteuer in Anspruch genommen werden.

Die nationalen Regelungen über die Besitzdienerschaft und den mittelbaren Besitz sind für den die unmittelbare tatsächliche Sachherrschaft voraussetzenden Besitzbegriff des § 17 Abs. 2 Satz 3 KaffeeStG nicht maßgebend, da sie nicht zur Auslegung der – auf die Kaffeesteuer übertragbaren - Bestimmungen über die harmonisierten Verbrauchsteuern herangezogen werden können.

Fundstelle(n):
YAAAG-95705

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