Störerhaftung einer Rundfunkanstalt: Umfang der Handlungspflicht einer Rundfunkanstalt bei Verurteilung zur Unterlassung der Verbreitung von in einem Fernsehbeitrag enthaltenen Äußerungen
Leitsatz
Eine Rundfunkanstalt, die es zu unterlassen hat, bestimmte in einem Fernsehbeitrag enthaltene Äußerungen zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, genügt ihrer Unterlassungspflicht, wenn sie den Fernsehbeitrag aus ihrer Mediathek entfernt und durch Einwirkung auf gängige Suchmaschinen dafür Sorge trägt, dass der Beitrag nicht weiter aus dem Cache der Suchmaschinen abgerufen werden kann. Ihre Unterlassungspflicht ist hingegen nicht verletzt, wenn der Beitrag weiter im Internet abrufbar ist, weil ein Dritter, dessen Handeln der Rundfunkanstalt nicht wirtschaftlich zugutekommt, den Beitrag selbstständig in einem Internetvideoportal veröffentlicht hat.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2018:120718BIZB86.17.0
Fundstelle(n): NJW 2018 S. 9 Nr. 42 NJW 2019 S. 56 Nr. 1 WM 2018 S. 1896 Nr. 40 GAAAG-95844