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LSG Rheinland-Pfalz Urteil v. - L 6 R 62/18

Leitsatz

Leitsatz:

1. Mit der Erklärung, dem Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung einen Beförderungsdienst zu bewilligen unter der Bedingung, dass der Ort der Durchführung des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mehr als 500 Meter von seiner Wohnung entfernt ist, wird die rentenrechtliche Wegeunfähigkeit nicht beseitigt.

2. In einem Grundurteil, mit welchem eine Rente wegen Erwerbsminderung zugesprochen worden ist, sind neben der Festlegung des Leistungsfalls auch Entscheidungen zu dem Beginn und bei einer befristeten Rente auch zu dem Rentenende zu treffen.

Fundstelle(n):
MAAAG-95923

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