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Einordnung von Wertpapieren im Rahmen von Umschichtungen als junges Verwaltungsvermögen
(Az. und )
Bezug:
1. Ausgangslage
Strittig ist, ob Wertpapiere als junges Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a. F. zu qualifizieren sind. Mit Gerichtsbescheiden vom hat das FG München (Az. und ) entschieden, dass zum jungen Verwaltungsvermögen nicht nur das innerhalb des Zweijahreszeitraums eingelegte Verwaltungsvermögen, sondern auch das innerhalb dieses Zeitraums in einem bestehenden Wertpapierdepot umgeschichtete oder zugekaufte Verwaltungsvermögen (sogenannte Umschichtungsfälle) gehört.
Vorliegend handelt es sich um zwei Parallelentscheidungen des Gerichts. Die Gerichtsbescheide betreffen aufgrund von Feststelllungen der Betriebsprüfung geänderte Bescheide über die gesonderte Feststellung des Werts des Anteils am Betriebsvermögen. Zum Betriebsvermögen gehörte vorliegend ein Wertpapierdepot. Der Betriebsprüfer verwies hinsichtlich der Qualifizierung als junges Verwaltungsvermögen auf R E 13b.19 Abs. 1 Satz 2 ErbStR.
2. Inhalt der Gerichtsbescheide
Das Finanzgericht hat die Verwaltungsauffassung bestätigt. Für das Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a a. F. ErbStG wurde entgegen der in der Literatur überwiegend vertretenen Ansicht eine Qualifizierung als junges Verwaltungsvermögen im Sinne...