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BMF - IV C 5 - S 2353/16/10005 BStBl 2018 I S. 1027

Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 LStR; Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab , und

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab , und ab jeweils Folgendes:

  1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    • 
    1.984 Euro;
    • 
    2.045 Euro;
    • 
    2.066 Euro.
  2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt:

    1. Für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte i. S. d. § 10 Absatz 2 BUKG bei Beendigung des Umzugs

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      • ab 1. März 2018
      1.573 Euro;
      • ab 1. April 2019
      1.622 Euro;
      • ab 1. März 2020
      1.639 Euro.
    2. Für Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 BUKG nicht erfüllen, bei Beendigung des Umzugs

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      • ab 1. März 2018
      787 Euro;
      • ab 1. April 2019
      811 Euro;
      • ab 1. März 2020
      820 Euro.

      Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners:

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      • zum 1. Mä...

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