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Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 LStR; Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab , und
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab , und ab jeweils Folgendes:
Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab
Tabelle in neuem Fenster öffnen•1.984 Euro;•2.045 Euro;•2.066 Euro.Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt:
Für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte i. S. d. § 10 Absatz 2 BUKG bei Beendigung des Umzugs
Tabelle in neuem Fenster öffnen• ab 1. März 20181.573 Euro;• ab 1. April 20191.622 Euro;• ab 1. März 20201.639 Euro.Für Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 BUKG nicht erfüllen, bei Beendigung des Umzugs
Tabelle in neuem Fenster öffnen• ab 1. März 2018787 Euro;• ab 1. April 2019811 Euro;• ab 1. März 2020820 Euro.Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners:
Tabelle in neuem Fenster öffnen• zum 1. Mä...