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Umbruch von Dauergrünland
Leistungen im Zusammenhang mit den Dauergründlanderhaltungsgesetzen/-verordnungen der Länder bzw. dem Greening nach der GAP Reform 2015
1. Ausgangslage
Aufgrund der Anforderungen der sog. Cross-Compliance für die Gewährung von EU-Direktzahlungen mussten einige Bundesländer Dauergrünlanderhaltungsgesetze bzw. -verordnungen erlassen, nach denen der Umbruch von Dauergrünland der vorherigen Genehmigung bedarf. Ein Verstoß führt zu Kürzungen der Direktzahlungen. In der Regel wird die Genehmigung unter der Auflage erteilt, an anderer Stelle innerhalb des jeweiligen Bundeslandes eine Ersatzfläche in gleicher Größe als Dauergrünland anzulegen.
In Hessen besteht ein/e Dauergrünlanderhaltungsgesetz/-verordnung nicht, sodass sich eine Relevanz für die hessischen Landwirte bisher nur beim Umbruch von Dauergrünland in anderen Bundesländern ergeben hat. Durch die Gemeinsamen Agrarpolitik der EU (GAP) sind aufgrund des sog. Greenings ab dem aber auch Flächen in Hessen betroffen. Die nationale Umsetzung der GAP-Reform 2015 erfolgte mit dem Direktzahlungen-Durchführungsgesetz (BGBl 2014 I, 1928) sowie der Direktzahlung- Durchführungsverordnung (BGBl 2014 I, 1690), die ebenfalls eine Umwandlung von Dauergrünland nur mit einer Genehmigung – i. d. R. unter der Auflage eine Ersatzfläche anzulegen – vorsehen.
Die anzulegende Ersatzfläche muss nicht zwingend im E...