Vollstreckung des Titelgläubigers nach Abtretung der Grundschuld aus der Unterwerfungserklärung des Schuldners aufgrund einer Einziehungsermächtigung des Zessionars ohne dessen Eintritt in den Sicherungsvertrag
Leitsatz
Der Titelgläubiger kann nach Abtretung der Grundschuld aus der Unterwerfungserklärung des Schuldners gegen diesen vollstrecken, wenn der Zessionar, der ihn materiell-rechtlich zur Einziehung der Grundschuld ermächtigt hat, nicht in den Sicherungsvertrag eingetreten ist; hierbei muss sich der Titelgläubiger allerdings die Einwendungen und Einreden entgegenhalten lassen, die dem Schuldner aus dem Sicherungsvertrag zustehen (Fortführung von , BGHZ 185, 133 und Senat, Urteil vom , V ZR 200/09, BKR 2011, 291).
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2018:060718UVZR115.17.0
Fundstelle(n): DNotZ 2020 S. 17 Nr. 1 NJW 2018 S. 9 Nr. 43 NJW 2019 S. 438 Nr. 7 WM 2018 S. 1932 Nr. 41 UAAAG-96136