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BFH Beschluss v. - XI B 18/18

Gesetze: AO § 130; InsO § 178 Abs. 2; InsO § 201 Abs. 2 Satz 1;

Änderung des Tabelleneintrags darf versagt werden, wenn Insolvenzschuldner keinen Widerspruch gegen Forderungsanmeldung erhoben hat

Leitsatz

1. NV: Wenn für den Steuerpflichtigen im Insolvenzverfahren die Möglichkeit bestand, durch einen Widerspruch gemäß § 178 Abs. 2 i.V.m. § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO den Eintritt der Urteilswirkung des Tabelleneintrags zu verhindern, ist es grundsätzlich ermessensfehlerfrei, wenn das FA einen auf § 130 AO gestützten Antrag auf Änderung des Tabelleneintrags ablehnt.

2. NV: Die Feststellung zur Insolvenztabelle kann weder nach § 164 Abs. 2 AO noch nach den §§ 172 ff. AO geändert werden.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2018:B.050718.XIB18.18.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2019 S. 16 Nr. 1
BFH/NV 2018 S. 1284 Nr. 12
StuB-Bilanzreport Nr. 21/2018 S. 800
GAAAG-96171

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