Änderung des Tabelleneintrags darf versagt werden, wenn Insolvenzschuldner keinen Widerspruch gegen Forderungsanmeldung erhoben hat
Leitsatz
1. NV: Wenn für den Steuerpflichtigen im Insolvenzverfahren die Möglichkeit bestand, durch einen Widerspruch gemäß § 178 Abs. 2 i.V.m. § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO den Eintritt der Urteilswirkung des Tabelleneintrags zu verhindern, ist es grundsätzlich ermessensfehlerfrei, wenn das FA einen auf § 130 AO gestützten Antrag auf Änderung des Tabelleneintrags ablehnt.
2. NV: Die Feststellung zur Insolvenztabelle kann weder nach § 164 Abs. 2 AO noch nach den §§ 172 ff. AO geändert werden.
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2018:B.050718.XIB18.18.0
Fundstelle(n): AO-StB 2019 S. 16 Nr. 1 BFH/NV 2018 S. 1284 Nr. 12 StuB-Bilanzreport Nr. 21/2018 S. 800 GAAAG-96171