Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs - Verpächterwahlrecht bei Realteilung einer Mitunternehmerschaft
Leitsatz
1. Ein landwirtschaftlicher (Eigentums-)Betrieb wird mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen aufgegeben (Bestätigung des Senatsurteils vom VI R 63/15, BFHE 260, 138).
2. Das Verpächterwahlrecht setzt auch bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft voraus, dass die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Wirtschaftsgüter mitverpachtet werden. Daran fehlt es, wenn eine Mitunternehmerschaft nach Aufgabe ihres land- und forstwirtschaftlichen Verpachtungs-betriebs ihre wesentlichen Betriebsgrundlagen (Grundstücke) den Mitunternehmern jeweils zu Alleineigentum überträgt.
3. Die Grundsätze der Realteilung sind in einem solchen Fall nur anwendbar, wenn die bisherigen Mitunternehmer die ihnen zugeteilten Grundstücke einem eigenen Betriebsvermögen widmen.
4. Die bloße Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen führt als solche grundsätzlich nicht zu land- und forstwirtschaftlichem Betriebsvermögen des Verpächters.
(Die Entscheidung ist nachträglich zur Auswertung bestimmt worden.)
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2018:U.170518.VIR73.15.0
Fundstelle(n): BStBl 2022 II Seite 306 BB 2022 S. 1043 Nr. 19 BFH/NV 2018 S. 1249 Nr. 12 BFH/NV 2022 S. 759 Nr. 7 BFH/PR 2022 S. 200 Nr. 8 DStR-Aktuell 2022 S. 6 Nr. 18 DStRE 2022 S. 650 Nr. 11 EStB 2022 S. 283 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 19/2022 S. 1344 StuB-Bilanzreport Nr. 11/2022 S. 436 UAAAG-96175