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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 32 AS 1423/15

Die Kläger begehren von dem Beklagten höhere Leistungen für Januar 2011 und Januar 2012 unter Berücksichtigung abzusetzender Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 391,61 Euro bzw. von 428,82 Euro vom Einkommen aus berücksichtigtem Kindergeldüberhang in Höhe von 76,45 Euro bzw. von 154 Euro.

Fundstelle(n):
KAAAG-96310

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