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EuGH Urteil v. - C-668/16

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2006/40/EG – Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen – Art. 5 Abs. 4 und 5 – Richtlinie 2007/46/EG – Genehmigung von Kraftfahrzeugen – Art. 12, 29, 30 und 46 – Fahrzeuge, die den technischen Anforderungen nicht entsprechen – Verantwortlichkeit der nationalen Behörden

Leitsatz

  1. Die Bundesrepublik Deutschland hat

    • gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates sowie aus den Art. 12 und 30 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 371/2010 der Kommission vom geänderten Fassung verstoßen, indem sie es versäumt hat, innerhalb der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vorgesehenen Frist die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Übereinstimmung von 133 713 Fahrzeugen der Typen 246, 176 und 117 mit ihren genehmigten Typen wiederherzustellen, die von der Daimler AG vom 1. Januar bis zum in den Verkehr gebracht wurden, obwohl sie nicht mit dem für die genehmigten Typen deklarierten Kältemittel R1234yf, sondern mit einem Kältemittel ausgerüstet waren, dessen Treibhauspotenzial-Wert unter Verstoß gegen die Obergrenze in Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2006/40 über 150 betrug, und

    • gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/40 und Art. 46 in Verbindung mit den Art. 5 und 18 der Richtlinie 2007/46 in der Fassung der Verordnung Nr. 371/2010 verstoßen, indem sie es versäumt hat, innerhalb der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist die zur Durchführung der in Art. 46 der Richtlinie 2007/46 genannten Sanktionen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die Hersteller die Art. 5 und 18 dieser Richtlinie, die sich auf die Übereinstimmung der Produktion und die Ausstellung einer Übereinstimmungsbescheinigung beziehen, beachten.

  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  3. Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Europäischen Kommission.

  4. Die Europäische Kommission trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten.

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2018:802

Fundstelle(n):
XAAAG-96388

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