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BFH Beschluss v. - I B 136/02 BStBl 2005 II S. 375

Leitsatz

Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz im französischen und mit Arbeitsort im inländischen Grenzgebiet, der an mehr als 45 Arbeitstagen außerhalb der Grenzzone für seinen Arbeitgeber tätig ist, unterfällt nicht als Grenzgänger gemäß Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich der französischen Besteuerung. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass zu den Tagen der Tätigkeit außerhalb der Grenzzone nur ganze Arbeitstage zählen, und dass es weder darauf ankommt, in welchem Umfang der Arbeitnehmer außerhalb der Grenzzone tätig ist, noch ob und in welchem Umfang ihm der Arbeitgeber für eine Dienstreise außerhalb der Grenzzone ein Tagegeld gewährt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2005 II Seite 375
BB 2003 S. 246 Nr. 5
BFH/NV 2003 S. 364
BFH/NV 2003 S. 364 Nr. 3
BFHE S. 119 Nr. 201
BStBl II 2005 S. 375 Nr. 10
DStRE 2003 S. 353 Nr. 6
FR 2003 S. 360 Nr. 7
INF 2003 S. 81 Nr. 3
KÖSDI 2003 S. 13602 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 10/2006 S. 754
RAAAA-71696

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