Honorarzahlungen an
Alleingesellschafter-Geschäftsführer als vGA
Leitsatz
1. Es ist am Maßstab des
Handelns eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu
beurteilen, ob eine Kapitalgesellschaft eine sich ihr bietende
Geschäftschance auch wahrgenommen hätte. Ob sie die Chance mit
eigenen personellen und sachlichen Mitteln nutzt oder aber ihren Gesellschafter
als Subunternehmer beauftragt, unterliegt ihrer freien unternehmerischen
Entscheidung (ständige Rechtsprechung).
2. Auch bei Einschaltung des
Gesellschafters als Subunternehmer hat die Kapitalgesellschaft diesem jene
Vergütung zu zahlen, die für die erbrachte Leistung marktüblich
ist. Sie kann die Vergütung nicht pauschal an ihrem zu erwartenden
(Gesamt-)Gewinn orientieren und ggf. entsprechend kürzen. Ein ordentlicher
und gewissenhafter Geschäftsleiter wird regelmäßig allerdings
nur eine Vergütung akzeptieren, die der Gesellschaft eine
Gewinnmöglichkeit aus dem betreffenden Geschäftsvorfall
belässt.
3. Übernimmt eine
Kapitalgesellschaft einen Auftrag, der zunächst ihrem Gesellschafter
angeboten worden ist, auf dessen Veranlassung hin als eigenen und beauftragt
sie sodann ihrerseits den Gesellschafter als Subunternehmer, so ist zu
erwarten, dass sie für die Übernahme des Auftrags und dessen
Durchführung eine angemessene Vergütung verlangen wird.
4. Die Vereinbarung über eine
Honorarabrechnung nach Tagessätzen für freiberuflich zu erbringende
Leistungen des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers
gegenüber der GmbH muss in der Regel klar und eindeutig sein. Ist diese
Art der Honorarabrechnung in dem betreffenden freiberuflichen Bereich jedoch
üblich, kann sie auch ansonsten steuerlich zu akzeptieren
sein.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2004 S. 26 Nr. 1 BFH/NV 2003 S. 1666 BFH/NV 2003 S. 1666 Nr. 12 DB 2003 S. 2470 Nr. 46 DStR 2003 S. 1969 Nr. 46 DStRE 2003 S. 1424 Nr. 23 FR 2004 S. 33 Nr. 1 INF 2003 S. 929 Nr. 24 KÖSDI 2003 S. 13978 Nr. 12 YAAAA-71701