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BAG Urteil v. - 5 AZR 376/17

Gesetze: § 11 Nr 1 KSchG, § 17 KSchG, § 209 Abs 1 Nr 2 InsO, § 209 Abs 2 Nr 2 InsO, § 615 S 1 BGB, § 615 S 2 BGB, § 611 Abs 1 BGB

Fortbildungskosten eines Flugzeugführers für die Schulung auf anderen Flugmustern während Annahmeverzugs des Arbeitgebers - Massenentlassungsanzeige - Zurechnung Verwalter - Neumasseverbindlichkeit nach Insolvenzordnung

Leitsatz

Bei der Anrechnung anderweitigen Verdienstes auf die Vergütung wegen Annahmeverzugs nach § 11 Nr. 1 KSchG können grundsätzlich die zur Erzielung des anderweitigen Verdienstes erforderlichen Aufwendungen von diesem in Abzug gebracht werden. Zu berücksichtigen sind Aufwendungen, die im Rahmen der vorhandenen Qualifikation des Arbeitnehmers zur Fortführung einer fachkundigen Erwerbstätigkeit erforderlich sind. Dagegen nicht berücksichtigungsfähig sind Aufwendungen, die die Qualifikation erhöhen, ohne dass hierfür ein Bedarf hinsichtlich der Ausübung der geschuldeten Tätigkeit bestünde.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2018:021018.U.5AZR376.17.0

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 2547 Nr. 43
BB 2019 S. 891 Nr. 15
DB 2018 S. 6 Nr. 42
DStR 2018 S. 11 Nr. 46
NJW 2019 S. 1551 Nr. 21
NJW 2019 S. 9 Nr. 7
RAAAG-96808

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