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BFH Urteil v. - I R 24/02 BStBl 2004 II S. 136

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

VGA bei Gewinntantieme

Leitsatz

1. Die Angemessenheit des Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers muss grundsätzlich anhand derjenigen Umstände und Erwägungen beurteilt werden, die im Zeitpunkt der Gehaltsvereinbarung vorgelegen haben und angestellt worden sind.

2. Die Höhe der angemessenen Bezüge ist im Einzelfall durch Schätzung zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bereich des Angemessenen sich auf eine Bandbreite von Beträgen erstrecken kann. Unangemessen sind nur diejenigen Beträge, die den oberen Rand dieser Bandbreite übersteigen.

3. Die Entscheidung darüber, wie ein ordentlicher Geschäftsführer eine gewinnabhängige Vergütung bemessen und ggf. nach oben begrenzt hätte, obliegt im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich dem FG. Dessen Würdigung ist im Revisionsverfahren nur eingeschränkt nachprüfbar.

4. Ist die Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers angemessen, so muss nicht schon deshalb eine vGA vorliegen, weil die Vergütung zu mehr als 25 v.H. aus variablen Anteilen besteht.

5. Die Zahlung einer Gewinntantieme zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers ist insoweit, als sie 50 v.H. des Jahresgewinns übersteigt, in der Regel vGA. Bemessungsgrundlage dieser Regelvermutung ist der steuerliche Gewinn vor Abzug der Steuern und der Tantieme.

Fundstelle(n):
BStBl 2004 II Seite 136
BB 2003 S. 2210 Nr. 42
BFH/NV 2003 S. 1501
BFH/NV 2003 S. 1501 Nr. 11
BStBl II 2004 S. 136 Nr. 4
DB 2003 S. 2258 Nr. 42
DStR 2003 S. 1747 Nr. 41
DStRE 2003 S. 1367 Nr. 22
FR 2003 S. 1233 Nr. 23
INF 2003 S. 808 Nr. 21
KÖSDI 2003 S. 13938 Nr. 11
NWB-Eilnachricht Nr. 42/2005 S. 4457
HAAAA-71711

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