1. Die Angemessenheit des
Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers muss
grundsätzlich anhand derjenigen Umstände und Erwägungen
beurteilt werden, die im Zeitpunkt der Gehaltsvereinbarung vorgelegen haben und
angestellt worden sind.
2. Die Höhe der angemessenen
Bezüge ist im Einzelfall durch Schätzung zu ermitteln. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass der Bereich des Angemessenen sich auf eine
Bandbreite von Beträgen erstrecken kann. Unangemessen sind nur diejenigen
Beträge, die den oberen Rand dieser Bandbreite übersteigen.
3. Die Entscheidung darüber, wie
ein ordentlicher Geschäftsführer eine gewinnabhängige
Vergütung bemessen und ggf. nach oben begrenzt hätte, obliegt im
gerichtlichen Verfahren grundsätzlich dem FG. Dessen Würdigung ist im
Revisionsverfahren nur eingeschränkt nachprüfbar.
4. Ist die Gesamtausstattung eines
Gesellschafter-Geschäftsführers angemessen, so muss nicht schon
deshalb eine vGA vorliegen, weil die Vergütung zu mehr als 25 v.H.
aus variablen Anteilen besteht.
5. Die Zahlung einer Gewinntantieme
zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers ist insoweit, als sie
50 v.H. des Jahresgewinns übersteigt, in der Regel vGA.
Bemessungsgrundlage dieser Regelvermutung ist der steuerliche Gewinn vor Abzug
der Steuern und der
Tantieme.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 2004 II Seite 136 BB 2003 S. 2210 Nr. 42 BFH/NV 2003 S. 1501 BFH/NV 2003 S. 1501 Nr. 11 BStBl II 2004 S. 136 Nr. 4 DB 2003 S. 2258 Nr. 42 DStR 2003 S. 1747 Nr. 41 DStRE 2003 S. 1367 Nr. 22 FR 2003 S. 1233 Nr. 23 INF 2003 S. 808 Nr. 21 KÖSDI 2003 S. 13938 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 42/2005 S. 4457 HAAAA-71711