Angemessenheit der Gehälter bei Anstellung von zwei
Gesellschafter-Geschäftsführern einer kleineren GmbH
Leitsatz
1. Die Angemessenheit der
Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers muss
grundsätzlich anhand derjenigen Umstände und Erwägungen
beurteilt werden, die im Zeitpunkt der Gehaltsvereinbarungen vorgelegen haben
und angestellt worden sind.
2. Die Höhe der angemessenen
Bezüge ist im Einzelfall durch Schätzung zu ermitteln. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass der Bereich des Angemessenen sich auf eine
Bandbreite von Beträgen erstrecken kann. Unangemessen sind nur diejenigen
Beträge, die den oberen Rand dieser Bandbreite übersteigen.
3. Die Entscheidung darüber, wie
ein ordentlicher Geschäftsführer eine gewinnabhängige
Vergütung bemessen und ggf. nach oben begrenzt hätte, obliegt im
gerichtlichen Verfahren grundsätzlich dem FG. Dessen Würdigung ist im
Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar.
4. Die als angemessen anzusehende
Gesamtausstattung bezieht sich regelmäßig auf die
Gesamtgeschäftsführung. Bei Bestellung mehrerer
Gesellschafter-Geschäftsführer müssen deswegen insbesondere bei
sog. kleineren GmbH ggf. Vergütungsabschläge vorgenommen werden, die
von den Unterschieden in den Aufgabenstellungen, in der zeitlichen
Beanspruchung und in der für den Betrieb der GmbH zu tragenden
Verantwortung abhängen. In Ausnahmefällen können auch
Gehaltszuschläge gerechtfertigt sein. Es kann jedoch auch bei einer
kleineren GmbH nicht pauschal von den Vergleichswerten ausgegangen werden, die
sich für einen Geschäftsführer und einen leitenden Angestellten
ergeben.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2004 II Seite 139 BB 2004 S. 756 Nr. 14 BFH/NV 2003 S. 1503 BFH/NV 2003 S. 1503 Nr. 11 BStBl II 2004 S. 139 Nr. 4 DB 2003 S. 2260 Nr. 42 DStR 2003 S. 1789 Nr. 42 DStRE 2003 S. 1311 Nr. 21 FR 2003 S. 1173 Nr. 22 INF 2003 S. 807 Nr. 21 KÖSDI 2003 S. 13938 Nr. 11 OAAAA-71726