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BFH Beschluss v. - X B 22/18

Gesetze: AO §§ 125 Abs. 1, 162 Abs. 1; FGO §§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2, 115 Abs. 2 Nr. 3

Nichtigkeit von Schätzungen

Leitsatz

NV: Die bloße Absicht der Finanzbehörde, den Steuerpflichtigen durch das Schätzungsergebnis zu sanktionieren („Strafschätzung“), löst für sich genommen noch keine Nichtigkeit der hierauf beruhenden Steuerfestsetzung nach § 125 Abs. 1 AO aus. Hinzu kommen muss, dass die Schätzung bei objektiver Betrachtung den durch die Umstände des Einzelfalls gezogenen Schätzungsrahmen verlässt, d.h. objektiv fehlerhaft ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2018:B.060818.XB22.18.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2018 S. 364 Nr. 12
BB 2018 S. 2596 Nr. 44
BFH/NV 2018 S. 1237 Nr. 12
StuB-Bilanzreport Nr. 3/2019 S. 135
wistra 2018 S. 5 Nr. 12
GAAAG-97088

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