NV: Die bloße Absicht der Finanzbehörde, den Steuerpflichtigen durch das Schätzungsergebnis zu sanktionieren („Strafschätzung“), löst für sich genommen noch keine Nichtigkeit der hierauf beruhenden Steuerfestsetzung nach § 125 Abs. 1 AO aus. Hinzu kommen muss, dass die Schätzung bei objektiver Betrachtung den durch die Umstände des Einzelfalls gezogenen Schätzungsrahmen verlässt, d.h. objektiv fehlerhaft ist.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2018:B.060818.XB22.18.0
Fundstelle(n): AO-StB 2018 S. 364 Nr. 12 BB 2018 S. 2596 Nr. 44 BFH/NV 2018 S. 1237 Nr. 12 StuB-Bilanzreport Nr. 3/2019 S. 135 wistra 2018 S. 5 Nr. 12 GAAAG-97088