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BFH Urteil v. - VIII R 46/15

Gesetze: AO § 171 Abs. 4; EStG a.F. § 3c Abs. 2; EStG a.F. § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. j; EStG a.F. § 20 Abs. 1; EStG a.F. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3; EStG a.F. § 52 Abs. 1, Abs. 4a Nr. 2, Abs. 8a; EG Art. 56; AEUV Art. 63

Zur Verjährungshemmung gemäß § 171 Abs. 4 AO sowie zur Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens bei Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 EStG a.F. im Jahr 2001

Leitsatz

1. NV: Eine Außenprüfung ist dann nicht mehr —i.S. des § 171 Abs. 4 Satz 2 AO— unmittelbar nach ihrem Beginn unterbrochen, wenn die Prüfungshandlungen von Umfang und Zeitaufwand, gemessen an dem gesamten Prüfungsstoff, erhebliches Gewicht erreicht oder erste verwertbare Ergebnisse gezeitigt haben.

2. NV: Die im Jahr 2001 geltende Beschränkung des Anwendungsbereichs des Halbeinkünfteverfahrens auf Gewinne bzw. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, resultierend aus der Veräußerung von Wertpapieren, die von ausländischen Gesellschaften ausgegeben werden, verletzt die Kapitalverkehrsfreiheit.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2018:U.120618.VIIIR46.15.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2019 S. 9 Nr. 1
BFH/NV 2018 S. 1239 Nr. 12
HFR 2019 S. 23 Nr. 1
StuB-Bilanzreport Nr. 5/2019 S. 213
NAAAG-97090

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