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Information zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Verpflegungsleistungen in Schulen und Kindertagesstätten
Die Verpflegungsleistungen in Schulen und Kindertagesstätten unterliegen je nach Organisationsform der Befreiung von der Umsatzsteuer oder dem ermäßigten bzw. dem allgemeinen Umsatzsteuersatz. Nachfolgend soll ein kurzer Überblick über die verschiedenen Begünstigungsformen in diesem Bereich gegeben werden.
1. Umsatzsteuerbefreiungen
Werden Verpflegungsleistungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder bestimmte andere anerkannte Einrichtungen erbracht, kommt die Befreiung von der Umsatzsteuer in Betracht. Kommt eine Umsatzsteuerbefreiung zur Anwendung, entsteht folglich keine Umsatzsteuer auf die erbrachten Leistungen.
Gleichzeitig ist der Vorsteuerabzug aus den Leistungsbezügen (z. B. Lebensmittel, Geschirr, Mobiliar) ausgeschlossen (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG).
1.1. § 4 Nr. 23 UStG (beruht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL)
Nach § 4 Nr. 23 UStG ist die Abgabe von Mahlzeiten an Kinder und Jugendliche steuerfrei, wenn diese Leistungen durch eine Einrichtung erbracht werden, die Kinder und Jugendliche zu Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken bei sich aufnimmt (vgl. hierzu Abschn. 4.23.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses – UStAE).
Ein Schulförderverein übernimmt entgeltlich die Zubereitung und Ausgabe des Schulessens. Zudem bietet der Verein de...