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OFD Nordrhein-Westfalen - S 2223-2015/0029-St 15

Sachzuwendungen; hier: insbesondere Kunstspenden

Die Zuwendung von Wirtschaftsgütern an steuerbegünstigte Körperschaften kann eine steuerlich abzugsfähige Spende i. S. d. § 10b EStG darstellen.

Es stellt sich jedoch vielfach die Frage, mit welchem Wert eine solche Sachzuwendung anzusetzen ist.

Bewertung

Grundsätzlich ist eine Sachzuwendung mit dem gemeinen Wert zu bewerten (§ 10b Abs. 3 S. 3 EStG). Das ist der Preis, der bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre (§ 9 Abs. 2 BewG). Um hier die Erzielung ungerechtfertigter Steuervorteile für den Zuwendenden zu vermeiden, unterscheidet der Gesetzgeber für die Höhe des Abzugs bei der Zuwendung von Wirtschaftsgütern folgende Fälle:

1. Das Wirtschaftsgut ist unmittelbar vor der Zuwendung einem Betriebsvermögen entnommen worden (Ankreuzkästchen auf der Zuwendungsbestätigung, vgl. Muster in Anlage 1)

--> Die Zuwendung bemisst sich nach dem bei der Entnahme angesetzten Wert, ggf. zuzüglich der bei der Entnahme angefallenen Umsatzsteuer (§ 10b Abs. 3 S. 2 EStG). Der Steuerpflichtige hat hier bei der Bewertung der Entnahme ein Wahlrecht zwischen Buch- und Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 4 EStG, sog. „Buchwertprivileg”).

Beispiel:

Ein namhafter Künstler spendet ein selbstgeschaffenes Kunstwerk an einen Museumsverein. Die Herstellungskosten (= aktueller Buchwert) b...

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