Leitsatz
1. Verspricht eine
Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine
Gewinntantieme, so führt dies zu einer vGA, soweit die Gesamtausstattung
des Gesellschafter-Geschäftsführers unter Berücksichtigung der
Tantiemeleistungen unangemessen hoch ist.
2. Die Angemessenheit der
Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers muss
grundsätzlich anhand derjenigen Umstände und Erwägungen
beurteilt werden, die im Zeitpunkt der Gehaltsvereinbarung vorgelegen haben und
angestellt worden sind.
3. Die Höhe der angemessenen
Bezüge ist im Einzelfall durch Schätzung zu ermitteln. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass der Bereich des Angemessenen sich auf eine
Bandbreite von Beträgen erstrecken kann. Unangemessen sind nur diejenigen
Bezüge, die den oberen Rand dieser Bandbreite übersteigen.
4. Die Entscheidung darüber, wie
ein ordentlicher Geschäftsleiter eine gewinnabhängige Vergütung
bemessen und ggf. nach oben begrenzt hätte, obliegt im gerichtlichen
Verfahren grundsätzlich dem FG. Dessen Würdigung ist im
Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar.
5. Steht im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses ein sprunghafter Gewinnanstieg ernsthaft im Raum, so kann es
bei Vereinbarung einer gewinnabhängigen Vergütung geboten sein, diese
auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen.
6. Arbeitet ein
Gesellschafter-Geschäftsführer zusätzlich für weitere
Unternehmen, so ist dies bei der Bestimmung des angemessenen Gehalts in der
Regel mindernd zu berücksichtigen.
7. Ist die Gesamtausstattung eines
Gesellschafter-Geschäftsführers angemessen, so muss nicht schon
deshalb eine vGA vorliegen, weil die Vergütung zu mehr als 25 v.H.
aus variablen Anteilen
besteht.