Versicherungsmaklervertrag: Vereinbarung über die Einholung eines konkreten Angebots zum Abschluss eines geänderten Krankenversicherungsvertrags bei beabsichtigtem Tarifwechsel; Erfordernis einer dauerhaften Betreuung des Auftraggebers
Leitsatz
1. Der Einordnung einer im Hinblick auf einen beabsichtigten Tarifwechsel gemäß § 204 VVG getroffenen Vereinbarung über die Einholung eines konkreten Angebots zum Abschluss eines geänderten Krankenversicherungsvertrags als Versicherungsmaklervertrag steht nicht entgegen, dass bei einem solchen Tarifwechsel im Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer kein neuer Versicherungsvertrag geschlossen, sondern der bisherige Versicherungsvertrag unter Wechsel des Tarifs fortgesetzt wird.
2. Ein Versicherungsmaklervertrag setzt nicht voraus, dass der Auftraggeber nach der getroffenen Vereinbarung dauerhaft zu betreuen ist.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2018:280618UIZR77.17.0
Fundstelle(n): NJW 2018 S. 3715 Nr. 51 NJW 2018 S. 8 Nr. 44 NWB-Eilnachricht Nr. 44/2018 S. 3214 WM 2018 S. 2049 Nr. 43 HAAAG-97199