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BGH Beschluss v. - V ZB 221/17

Gesetze: § 9 Nr 1 ZVG, § 74a Abs 5 S 1 ZVG, § 74a Abs 5 S 3 ZVG, § 1181 Abs 2 BGB

Zwangsversteigerung eines Miteigentumsanteils: Übrige Miteigentümer als Beteiligte; Verkehrswert eines Miteigentumsanteils

Leitsatz

1. Bei der Zwangsversteigerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück sind die übrigen Miteigentümer jedenfalls dann als Beteiligte i.S.v. § 9 Nr. 1 ZVG anzusehen, wenn das Grundstück mit einem Grundpfandrecht belastet ist.

2. Bei der Zwangsversteigerung entspricht der Verkehrswert eines Miteigentumsanteils grundsätzlich dessen rechnerischem Anteil an dem Verkehrswert des gesamten Grundstücks.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:070618BVZB221.17.0

Fundstelle(n):
NJW 2018 S. 10 Nr. 45
NJW-RR 2018 S. 1361 Nr. 22
WM 2018 S. 2045 Nr. 43
NAAAG-97239

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