Erdienbarkeit des Pensionsanspruchs eines
Gesellschafter-Geschäftsführers
Leitsatz
1. Erteilt eine Kapitalgesellschaft
ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer kurz vor
Vollendung seines 64. Lebensjahres eine Pensionszusage, nach der der
Versorgungsfall mit Vollendung des 70. Lebensjahres eintreten soll, so
sind die Zuführungen zu einer deshalb gebildeten Pensionsrückstellung
regelmäßig verdeckte Gewinnausschüttungen. Das gilt auch dann,
wenn die Gesellschaft in den neuen Bundesländern ansässig ist und die
Zusage im Jahr 1991 erteilt hat (Abgrenzung zum Senatsurteil vom
i R 43/01,
BFHE 199, 157,
BStBl II 2003, 416).
2. Wird der in einer Pensionszusage
vorgesehene Eintritt des Versorgungsfalls durch eine spätere Änderung
der Zusage hinausgeschoben, so ist für die Zeit bis zum Wirksamwerden der
Änderung die Erdienbarkeit des Versorgungsanspruchs nach Maßgabe der
ursprünglichen Zusage zu beurteilen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom
I R 36/97,
BFHE 186, 226,
BStBl II 1998,
689).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2003 II Seite 926 BB 2003 S. 2549 Nr. 48 BFH/NV 2003 S. 1670 BFH/NV 2003 S. 1670 Nr. 12 DStR 2003 S. 2012 Nr. 47 DStRE 2003 S. 1424 Nr. 23 FR 2003 S. 1281 Nr. 24 INF 2003 S. 930 Nr. 24 KÖSDI 2003 S. 13978 Nr. 12 VAAAA-71754