Zurechnung von Einkünften einer im Inland unterhaltenen
Betriebsstätte
Leitsatz
1. Betriebsstätten sind die
erzielten Betriebseinnahmen (Vermögensmehrungen) und Betriebsausgaben
(Vermögensminderungen) zuzuordnen. Dabei ist darauf anzustellen, auf
welche Tätigkeiten oder Wirtschaftsgüter die Betriebseinnahmen
(Vermögensmehrungen) zurückzuführen sind, wer die
Tätigkeiten ausgeübt hat und welcher Betriebsstätte die
ausgeübten Tätigkeiten oder die eingesetzten Wirtschaftsgüter
tatsächlich zuzuordnen sind. In gleicher Weise sind die Betriebsausgaben
(Vermögensminderungen) festzustellen und zuzuordnen.
2. Kommt ein Steuerpflichtiger
diesbezüglich seinen Mitwirkungspflichten gemäß
§ 90 Abs. 2 AO
1977 nicht nach, so kann das FG seiner Entscheidung den
Sachverhalt zugrunde legen, für den die größte
Wahrscheinlichkeit spricht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2003 S. 1165 Nr. 22 BFH/NV 2003 S. 964 BFH/NV 2003 S. 964 Nr. 7 BFHE S. 447 Nr. 201 DB 2003 S. 1147 Nr. 21 DStRE 2003 S. 808 Nr. 13 FR 2003 S. 842 Nr. 16 INF 2003 S. 443 Nr. 12 KÖSDI 2003 S. 13753 Nr. 6 AAAAA-71761