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BFH Urteil v. - I R 92/01 BFHE S. 447 Nr. 201

Gesetze: AO 1977 §§ 90 Abs. 2, 162 Abs. 1 und Abs. 2, 179 Abs. 3, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Abs. 5FGO § 76 Abs. 1 Satz 4EStG §§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 32b Abs. 1 Nr. 2DBA Schweiz Art. 3 Abs. 1 Buchst. d, 5 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. 1, 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 7 Satz 1

Zurechnung von Einkünften einer im Inland unterhaltenen Betriebsstätte

Leitsatz

1. Betriebsstätten sind die erzielten Betriebseinnahmen (Vermögensmehrungen) und Betriebsausgaben (Vermögensminderungen) zuzuordnen. Dabei ist darauf anzustellen, auf welche Tätigkeiten oder Wirtschaftsgüter die Betriebseinnahmen (Vermögensmehrungen) zurückzuführen sind, wer die Tätigkeiten ausgeübt hat und welcher Betriebsstätte die ausgeübten Tätigkeiten oder die eingesetzten Wirtschaftsgüter tatsächlich zuzuordnen sind. In gleicher Weise sind die Betriebsausgaben (Vermögensminderungen) festzustellen und zuzuordnen.

2. Kommt ein Steuerpflichtiger diesbezüglich seinen Mitwirkungspflichten gemäß § 90 Abs. 2 AO 1977 nicht nach, so kann das FG seiner Entscheidung den Sachverhalt zugrunde legen, für den die größte Wahrscheinlichkeit spricht.

Fundstelle(n):
BB 2003 S. 1165 Nr. 22
BFH/NV 2003 S. 964
BFH/NV 2003 S. 964 Nr. 7
BFHE S. 447 Nr. 201
DB 2003 S. 1147 Nr. 21
DStRE 2003 S. 808 Nr. 13
FR 2003 S. 842 Nr. 16
INF 2003 S. 443 Nr. 12
KÖSDI 2003 S. 13753 Nr. 6
AAAAA-71761

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