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BGH Urteil v. - I ZR 252/16

Gesetze: Art 2 Abs 2 Nr 5 EGV 1924/2006, Art 4 Abs 3 UAbs 1 EGV 1924/2006, § 3 UWG, § 3a UWG

Wettbewerbsverstoß im Internet: Umfang des Verbots gesundheitsbezogener Angaben für alkoholische Getränke; Bezeichnung einer Biersorte als "bekömmlich" - Bekömmliches Bier

Leitsatz

Bekömmliches Bier

1. Das in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vorgesehene Verbot gesundheitsbezogener Angaben für alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent ist nicht auf Angaben auf Behältnissen beschränkt, in denen diese Getränke vertrieben werden, sondern gilt auch für gesundheitsbezogene Angaben in der Werbung für derartige Getränke.

2. Der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erfasst jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert. Eine gesundheitsbezogene Angabe liegt außerdem dann vor, wenn mit der Angabe zum Ausdruck gebracht wird, der dauerhafte Verzehr eines Lebensmittels sei der Gesundheit nicht abträglich.

3. Wird in der Werbung Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent als "bekömmlich" bezeichnet und versteht der angesprochene Verkehr diesen Begriff im konkreten Zusammenhang als "gut oder leicht verdaulich", liegt darin eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:170518UIZR252.16.0

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 1217 Nr. 22
NJW 2018 S. 9 Nr. 45
NJW-RR 2019 S. 31 Nr. 1
NWB-Eilnachricht Nr. 22/2018 S. 1589
LAAAG-97633

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