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BFH Urteil v. - II R 12/01 BStBl 2003 II S. 770

Gesetze: GrEStG § 16 Abs. 1

Tatsächliche Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs i. S. des § 16 Abs. 1 GrEStG

Leitsatz

Bei einer im Zusammenhang mit der ”Rückgängigmachung” eines Erwerbsvorgangs erfolgenden Weiterveräußerung des Grundstücks ist die Anwendung des § 16 Abs. 1 GrEStG auf den ursprünglichen Erwerbsvorgang ausgeschlossen, wenn dem Ersterwerber die Möglichkeit der Verwertung einer aus dem ursprünglichen Erwerbsvorgang herzuleitenden Rechtsposition verblieben war, der Ersterwerber diese Rechtsposition im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung auch tatsächlich ausgeübt und hierbei im eigenen (wirtschaftlichen) Interesse gehandelt hat. Das Handeln des Ersterwerbers ”im eigenen (wirtschaftlichen) Interesse” ist für sich allein kein Tatbestandsmerkmal, das die Anwendung des § 16 Abs. 1 GrEStG ausschließt.

Fundstelle(n):
BStBl 2003 II Seite 770
BB 2003 S. 1714 Nr. 33
BFH/NV 2003 S. 1273
BFH/NV 2003 S. 1273 Nr. 9
BStBl II 2003 S. 770 Nr. 14
DB 2003 S. 1883 Nr. 35
DStR 2003 S. 1343 Nr. 32
DStRE 2003 S. 1016 Nr. 16
INF 2003 S. 650 Nr. 17
KÖSDI 2003 S. 13832 Nr. 8
DAAAA-71773

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