Tatsächliche Rückgängigmachung eines
Erwerbsvorgangs i. S. des
§ 16 Abs. 1
GrEStG
Leitsatz
Bei einer im Zusammenhang mit der
”Rückgängigmachung” eines Erwerbsvorgangs erfolgenden
Weiterveräußerung des Grundstücks ist die Anwendung des
§ 16 Abs. 1
GrEStG auf den ursprünglichen Erwerbsvorgang
ausgeschlossen, wenn dem Ersterwerber die Möglichkeit der Verwertung einer
aus dem ursprünglichen Erwerbsvorgang herzuleitenden Rechtsposition
verblieben war, der Ersterwerber diese Rechtsposition im Zusammenhang mit der
Weiterveräußerung auch tatsächlich ausgeübt und hierbei im
eigenen (wirtschaftlichen) Interesse gehandelt hat. Das Handeln des
Ersterwerbers ”im eigenen (wirtschaftlichen) Interesse” ist
für sich allein kein Tatbestandsmerkmal, das die Anwendung des
§ 16 Abs. 1
GrEStG
ausschließt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2003 II Seite 770 BB 2003 S. 1714 Nr. 33 BFH/NV 2003 S. 1273 BFH/NV 2003 S. 1273 Nr. 9 BStBl II 2003 S. 770 Nr. 14 DB 2003 S. 1883 Nr. 35 DStR 2003 S. 1343 Nr. 32 DStRE 2003 S. 1016 Nr. 16 INF 2003 S. 650 Nr. 17 KÖSDI 2003 S. 13832 Nr. 8 DAAAA-71773