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BGH Beschluss v. - IX ZB 67/17

Gesetze: § 233 S 1 ZPO, § 234 Abs 1 ZPO, § 520 Abs 2 S 1 ZPO

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Nachweis der Rechtzeitigkeit des Eingangs der Berufungsbegründung bei Einsatz eines Telefaxgeräts; Übermittlung eines fünfseitigen Schriftsatzes kurz vor 23.58 Uhr; Beginn der Wiedereinsetzungsfrist

Leitsatz

1. Der Rechtsmittelführer hat auch bei Einsatz eines Telefaxgerätes die Rechtzeitigkeit des Eingangs der Berufungsbegründung zur vollen Überzeugung des Gerichts nachzuweisen.

2. Wird ein fünfseitiger Schriftsatz kurz vor 23:58 Uhr mit Hilfe eines Telefaxgerätes an das Gericht übermittelt, der erst nach 24:00 Uhr eingeht, scheidet ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten an der Fristwahrung nur aus, wenn er vorträgt und glaubhaft macht, dass nach seinen Erfahrungswerten bei einer üblichen Übertragungsdauer von einem Eingang vor 24:00 Uhr auszugehen war.

3. Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt zu laufen, sobald der Prozessbevollmächtigte der Partei von dem Gericht fernmündlich oder schriftlich auf die Fristversäumung hingewiesen wird.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:270918BIXZB67.17.0

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 2625 Nr. 45
NJW 2018 S. 9 Nr. 47
NJW-RR 2018 S. 1398 Nr. 22
YAAAG-97766

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