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BSG Urteil v. - B 12 KR 8/17 R

Gesetze: § 240 Abs 1 S 1 SGB 5 vom , § 240 Abs 5 SGB 5 vom , § 57 Abs 4 S 1 SGB 11, § 2 Abs 4 S 2 SzBeitrVfGrs, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG

Krankenversicherung - Pflegeversicherung - Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder - Berücksichtigung von Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners - beitragsmindernde Berücksichtigung der Unterhaltspflicht des Ehegatten oder Lebenspartners sowohl gegenüber gemeinsamen als auch gegenüber nur eigenen nicht familienversicherten Kindern verfassungsrechtlich geboten

Leitsatz

Wird bei der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge nicht nur auf die eigenen Einnahmen des freiwillig Versicherten, sondern zusätzlich auf Einnahmen seines Ehegatten oder Lebenspartners zurückgegriffen, ist es im Rahmen des verfassungsrechtlich verankerten Familienlastenausgleichs geboten, dessen Unterhaltspflicht sowohl gegenüber gemeinsamen als auch gegenüber nur eigenen nicht familienversicherten Kindern beitragsmindernd zu berücksichtigen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2018:150818UB12KR817R0

Fundstelle(n):
DStR 2018 S. 13 Nr. 51
DStR 2019 S. 14 Nr. 12
TAAAG-97772

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