1. NV: Will das FG die Steuerberechnung gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem FA übertragen, muss es über die Klage in einem Umfang entscheiden, dass dem FA nur noch die Berechnung des Steuerbetrags überlassen bleibt.
2. NV: Ein Urteilstenor ist unbestimmt, wenn das FG darin einen bestimmten Einkünftebetrag den „sonstigen Einkünften“ zuordnet, ohne sich dabei auf einen konkreten Tatbestand des § 22 EStG festzulegen, und das Urteil die zutreffende Zuordnung auch im Übrigen nicht erkennen lässt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2018:U.150518.XR42.17.0
Fundstelle(n): AO-StB 2018 S. 371 Nr. 12 BFH/NV 2018 S. 1275 Nr. 12 HFR 2019 S. 135 Nr. 2 IAAAG-97780