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Mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundbesitzenden (Personen-) Gesellschaft i. S. des § 1 Absatz 3 GrEStG
Mit , BStBl 2017 II S. 667 hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung fortgeführt (, BStBl 2016 II S. 356), die von der bisherigen Verwaltungsauffassung abwich. Danach ist bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar an einer grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt ist, als Anteil i. S. von § 1 Absatz 3 Nummer 1 und Nummer 2 GrEStG – wie bei einer zwischengeschalteten Kapitalgesellschaft – die Beteiligung am Gesellschaftskapital und nicht die sachenrechtliche Beteiligung am Gesamthandsvermögen (gesamthänderische Mitberechtigung) maßgebend. Beim mittelbaren Anteilserwerb ist die zwischengeschaltete Personengesellschaft der Kapitalgesellschaft unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes gleichzustellen.
Ein Anteilserwerb kann bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft zu einer mittelbaren Anteilsvereinigung i. S. von § 1 Absatz 3 Nummer 1 und Nummer 2 GrEStG beitragen oder führen, wenn dem Erwerber nach dem Anteilserwerb mindestens 95 % der Beteiligung am Gesellschaftskapital der Personengesellschaft zuzurechnen sind.
Unmittelbare Beteiligungen an grundbesitzenden Personen- und Kapitalgesellschaften werden weiterhin u...