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BVerwG Urteil v. - 1 C 21/17

Gesetze: § 11 Abs 1 AufenthG, Art 11 EGRL 115/2008

Fehlende Anordnung eines Einreiseverbots führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebung

Leitsatz

1. Ist im Zeitpunkt einer Abschiebung in einen Drittstaat keine Entscheidung über ein Einreiseverbot oder dessen Befristung ergangen, bewirkt dies nicht die Rechtswidrigkeit der Abschiebung.

2. Es besteht kein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Abschiebung und einem Einreiseverbot (sowie seiner Befristung).

3. Nach Unionsrecht kann ohne behördliche oder richterliche Entscheidung im Einzelfall (entgegen dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 AufenthG) kein Einreise- und Aufenthaltsverbot entstehen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2018:210818U1C21.17.0

Fundstelle(n):
QAAAG-97948

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