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BMF - IV C 6 - S 2175/07/10002 BStBl 2018 I S. 1112

Steuerliche Gewinnermittlung; (BStBl 2018 II S. 702) zu Rückstellungen für den sog. Nachteilsausgleich bei Altersteilzeitvereinbarungen

Bezug: (BStBl 2007 I S. 297)

Der (BStBl 2018 II S.702) entschieden, dass für den sog. Nachteilsausgleich bei Altersteilzeitregelungen nach § 5 Absatz 7 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) mangels wirtschaftlicher Verursachung keine Rückstellungen passiviert werden dürfen. Nach Ansicht des BFH ist der tatsächliche Eintritt der Rentenkürzung wesentliche Tatbestandsvoraussetzung für die Entstehung des Abfindungsanspruches.

Die Entscheidung des BFH steht im Widerspruch zu Randnummer 15 des (BStBl 2007 I S. 297), wonach für den Nachteilsausgleich im Zusammenhang mit einer Minderung der Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine ratierlich anzusammelnde Rückstellung gebildet werden kann.

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Randnummer 15 des (BStBl 2007 I S. 297) wie folgt gefasst:

„4. Ausgleichszahlungen des Arbeitgebers (sog. Nachteilsausgleich)

Verpflichtet sich der Arbeitgeber, in der Freistellungsphase oder nach dem Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses einen zusätzlichen Ausgleichsbetrag zu zahlen (sog. Nachte...

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