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BGH Beschluss v. - IX ZR 313/16

Gesetze: § 133 Abs 1 InsO vom

Rückgewährklage nach Insolvenzanfechtung von Pachtzahlungen im Altfall: Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen eines bargeschäftsähnlichen Leistungsaustauschs und für die Schuldnerkenntnis von der Anhäufung weiterer Verluste aus fortlaufend unrentablem Hotelbetrieb

Leitsatz

Der Anfechtungsgegner trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Einwand eines bargeschäftsähnlichen Leistungsaustauschs. Den Gegeneinwand, der Schuldner habe nicht mit einem Nutzen für die Gläubiger rechnen dürfen, weil er fortlaufend unrentabel gearbeitet und deshalb auch mittels der in bargeschäftsähnlicher Weise erlangten Leistungen nur weitere Verluste angehäuft habe, hat der Insolvenzverwalter darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:270918BIXZR313.16.0

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 2625 Nr. 45
DB 2018 S. 2696 Nr. 44
DB 2018 S. 6 Nr. 44
DStR 2019 S. 62 Nr. 1
NJW 2018 S. 9 Nr. 46
WM 2018 S. 2097 Nr. 44
ZIP 2018 S. 2124 Nr. 44
VAAAG-98042

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