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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 7 SO 1877/18

Leitsatz

Leitsatz:

Gemäß § 86 oder § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens kann nur ein Verwaltungsakt werden, nicht aber der Bescheid als solcher. Ist kein Verwaltungsakt, sondern nur die Bescheidbegründung streitgegenständlich, ist der Anwendungsbereich der § 86 und § 96 Abs. 1 SGG nicht eröffnet.

Fundstelle(n):
OAAAG-98134

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