Entschädigung für die Aufhebung eines unbefristeten Vertriebsvertrags nicht aktivierungspflichtig; Benennungsverlangen gemäß §§ 159, 160 AO bei durchlaufenden Posten
Leitsatz
1. NV: Eine Entschädigung für die vorzeitige Auflösung eines unbefristeten Vertriebsvertrags ist mangels Erwerbs eines immateriellen Wirtschaftsguts nicht zu aktivieren.
2. NV: Für die Entschädigung ist auch kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden.
3. NV: Bei einem durchlaufenden Posten kann eine außerbilanzielle Zurechnung nicht auf § 160 AO gestützt werden.
4. NV: Das FG kann ein auf § 159 AO gestütztes Benennungsverlangen nicht selbst vornehmen.
5. NV: Das FA kann ein auf § 159 AO gestütztes Benennungsverlangen noch während des anhängigen Klageverfahrens an den Steuerpflichtigen richten. Das FG muss insoweit das finanzgerichtliche Verfahren entsprechend § 74 FGO aussetzen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2018:U.060918.IVR26.16.0
Fundstelle(n): AO-StB 2019 S. 8 Nr. 1 BB 2019 S. 43 Nr. 1 BFH/NV 2018 S. 1261 Nr. 12 DStR 2018 S. 6 Nr. 49 DStRE 2018 S. 1473 Nr. 24 DStZ 2018 S. 858 Nr. 23 EStB 2018 S. 464 Nr. 12 KÖSDI 2019 S. 21061 Nr. 1 StuB-Bilanzreport Nr. 1/2019 S. 45 KAAAG-98238