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BFH Urteil v. - IV R 26/16

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1, Abs. 3 Sätze 1 und 2; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; HGB § 250 Abs. 1; AO § 159; AO § 160; FGO § 74;

Entschädigung für die Aufhebung eines unbefristeten Vertriebsvertrags nicht aktivierungspflichtig; Benennungsverlangen gemäß §§ 159, 160 AO bei durchlaufenden Posten

Leitsatz

1. NV: Eine Entschädigung für die vorzeitige Auflösung eines unbefristeten Vertriebsvertrags ist mangels Erwerbs eines immateriellen Wirtschaftsguts nicht zu aktivieren.

2. NV: Für die Entschädigung ist auch kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden.

3. NV: Bei einem durchlaufenden Posten kann eine außerbilanzielle Zurechnung nicht auf § 160 AO gestützt werden.

4. NV: Das FG kann ein auf § 159 AO gestütztes Benennungsverlangen nicht selbst vornehmen.

5. NV: Das FA kann ein auf § 159 AO gestütztes Benennungsverlangen noch während des anhängigen Klageverfahrens an den Steuerpflichtigen richten. Das FG muss insoweit das finanzgerichtliche Verfahren entsprechend § 74 FGO aussetzen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2018:U.060918.IVR26.16.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2019 S. 8 Nr. 1
BB 2019 S. 43 Nr. 1
BFH/NV 2018 S. 1261 Nr. 12
DStR 2018 S. 6 Nr. 49
DStRE 2018 S. 1473 Nr. 24
DStZ 2018 S. 858 Nr. 23
EStB 2018 S. 464 Nr. 12
KÖSDI 2019 S. 21061 Nr. 1
StuB-Bilanzreport Nr. 1/2019 S. 45
KAAAG-98238

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