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Steuerliche Gewinnermittlung; Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG, Übergang auf die „Heubeck-Richttafeln 2018 G”
Bezug: (BStBl 2005 I S. 1054)
Bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen sind u. a. die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden (§ 6a Absatz 3 Satz 3 Einkommensteuergesetz – EStG).
Sofern in diesem Zusammenhang bislang die „Richttafeln 2005 G” von Professor Klaus Heubeck verwendet wurden, ist zu beachten, dass diese durch die „Heubeck-Richttafeln 2018 G” ersetzt wurden.
Das (BStBl 2005 I S. 1054) nimmt unter Bezugnahme auf das (BStBl 1999 I S. 436) zum Übergang auf neue oder geänderte biometrische Rechnungsgrundlagen bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen Stellung. Unter Berücksichtigung der in diesen Schreiben dargelegten Grundsätze ergibt sich für die Anwendung der neuen „Heubeck-Richttafeln 2018 G” in der steuerlichen Gewinnermittlung nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
Steuerliche Anerkennung der „Heubeck-Richttafeln 2018 G”
1 Die „Heubeck-Richttafeln 2018 G” werden als mit den anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen im Sinne von § 6a Absatz 3 Satz 3 EStG übereinstimmend anerkannt.
Zeitliche Anwendung
2 Die „Heubeck-Richttafeln 2018 G” können erstmals der Bewertung von Pensionsrückstellungen am Ende des Wirtschaftsjahres zugrunde geleg...