Verbandsklage gegen eine Verwertungsgesellschaft auf Unterlassung kartellrechtswidrigen Verhaltens: Rechtsschutzbedürfnis des Verbandes; Prozessvoraussetzung der Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens; Europarechtskonformität des Erfordernisses der Schiedsstellenanrufung - PC mit Festplatte III
Leitsatz
PC mit Festplatte III
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage eines Verbandes nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 GWB 2013 kann grundsätzlich nicht mit der Begründung verneint werden, dass gleiche Ansprüche auch durch ein von dem behaupteten Kartellrechtsverstoß betroffenes Unternehmen oder einen anderen Verband geltend gemacht werden oder geltend gemacht werden könnten.
2. Eine Klage, die sich gegen die Forderung urheberrechtlicher Vergütung nach § 54 UrhG in der Fassung vom richtet, unterfällt dem Erfordernis der Anrufung der Schiedsstelle nach § 16 Abs. 1 i.V. mit § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UrhWG auch dann, wenn sie von einem Verband erhoben wird und die Einwendungen gegen die Vergütungsforderung auf Bestimmungen des Kartellrechts gestützt werden.
3. Das Erfordernis einer Anrufung der Schiedsstelle vor Erhebung einer Klage in Streitfällen nach § 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG steht in Einklang mit der Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt.
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2018:091018UKZR47.15.0
Fundstelle(n): BB 2018 S. 2625 Nr. 45 NJW 2019 S. 778 Nr. 11 JAAAG-98380