Gesetze: § 31 Abs 1 EnWG, § 17 Abs 2a S 1 Nr 4 Alt 2 StromNEV
Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren: Voraussetzungen für die Überprüfung der Abrechnungspraxis eines Stromnetzbetreibers in Bezug auf zurückliegende Zeiträume - Galvanische Verbindung
Leitsatz
Galvanische Verbindung
Die Regulierungsbehörde hat die Abrechnungspraxis eines Netzbetreibers nach § 31 Abs. 1 EnWG auch in Bezug auf vergangene Zeiträume zu überprüfen, wenn sich das beanstandete Verhalten als einheitlicher Lebenssachverhalt darstellt, sich die für die Beurteilung maßgeblichen Regeln nicht geändert haben und der Streit zwischen den Beteiligten nicht beigelegt ist.