Erhöhte Zulage bei Nutzungsüberlassung innerhalb des
Verbleibenszeitraums
Leitsatz
Für Investitionen einer
Kapitalgesellschaft ist die erhöhte Investitionszulage gemäß
§ 5 Abs. 2 InvZulG
1993 zu gewähren, wenn zum Zeitpunkt der
Investitionen am Kapital der Gesellschaft mehrheitlich am im Fördergebiet ansässige Personen beteiligt waren. Eine
mehrheitliche Beteiligung solcher Personen während des gesamten
Verbleibenszeitraums wird nicht vorausgesetzt.
Die erhöhte Investitionszulage
bleibt erhalten, auch wenn die Gesellschaft innerhalb des Verbleibenszeitraumes
ihr operatives Geschäft einstellt und die geförderten
Wirtschaftsgüter an eine andere Kapitalgesellschaft vermietet, sofern
diese im Fördergebiet einen in die Handwerksrolle oder das Verzeichnis
handwerksähnlicher Betriebe eingetragenen Betrieb oder einen Betrieb des
verarbeitenden Gewerbes (§ 5
Abs. 2 Nr. 2 a InvZulG 1993)
betreibt. Nicht erforderlich ist, dass am Kapital der Mieterin mehrheitlich
Personen beteiligt sind, die am im Fördergebiet
ansässig waren.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2003 II Seite 776 BB 2003 S. 1548 Nr. 30 BFH/NV 2003 S. 1124 BFH/NV 2003 S. 1124 Nr. 8 BStBl II 2003 S. 776 Nr. 14 DB 2003 S. 1771 Nr. 33 DStR 2003 S. 1204 Nr. 29 DStRE 2003 S. 960 Nr. 15 FR 2003 S. 925 Nr. 17 INF 2003 S. 610 Nr. 16 KÖSDI 2003 S. 13823 Nr. 8 WAAAA-71826