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BFH Urteil v. - III R 7/02 BStBl 2003 II S. 776

Gesetze: InvZulG 1993 § 5 Abs. 2 Satz 1

Erhöhte Zulage bei Nutzungsüberlassung innerhalb des Verbleibenszeitraums

Leitsatz

Für Investitionen einer Kapitalgesellschaft ist die erhöhte Investitionszulage gemäß § 5 Abs. 2 InvZulG 1993 zu gewähren, wenn zum Zeitpunkt der Investitionen am Kapital der Gesellschaft mehrheitlich am im Fördergebiet ansässige Personen beteiligt waren. Eine mehrheitliche Beteiligung solcher Personen während des gesamten Verbleibenszeitraums wird nicht vorausgesetzt.

Die erhöhte Investitionszulage bleibt erhalten, auch wenn die Gesellschaft innerhalb des Verbleibenszeitraumes ihr operatives Geschäft einstellt und die geförderten Wirtschaftsgüter an eine andere Kapitalgesellschaft vermietet, sofern diese im Fördergebiet einen in die Handwerksrolle oder das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragenen Betrieb oder einen Betrieb des verarbeitenden Gewerbes (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 a InvZulG 1993) betreibt. Nicht erforderlich ist, dass am Kapital der Mieterin mehrheitlich Personen beteiligt sind, die am im Fördergebiet ansässig waren.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BStBl 2003 II Seite 776
BB 2003 S. 1548 Nr. 30
BFH/NV 2003 S. 1124
BFH/NV 2003 S. 1124 Nr. 8
BStBl II 2003 S. 776 Nr. 14
DB 2003 S. 1771 Nr. 33
DStR 2003 S. 1204 Nr. 29
DStRE 2003 S. 960 Nr. 15
FR 2003 S. 925 Nr. 17
INF 2003 S. 610 Nr. 16
KÖSDI 2003 S. 13823 Nr. 8
WAAAA-71826

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