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BGH Urteil v. - X ZR 44/16

Gesetze: § 81 PatG, § 121 Abs 2 PatG

 (Bestimmung des technischen Problems in einem Nichtigkeitsverfahren)

Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin des deutschen Patents 42 01 748 (Streitpatents), das am 23. Januar 1992 angemeldet wurde und bereits vor Erlass des angefochtenen Urteils durch Zeitablauf erloschen ist. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Herstellung der feuerfesten Zustellung einer Gießpfanne. Der einzige Patentanspruch lautet wie folgt:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:130318UXZR44.16.0

Fundstelle(n):
AAAAG-98490

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