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BGH Urteil v. - X ZR 19/16

Gesetze: § 121 Abs 2 PatG

Streitpatent bezüglich einer Filterpatrone zum Einsetzen in einen Wasservorratstank

Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 986 760 (Streitpatents), das am 13. Februar 2007 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 14. Februar 2006 angemeldet worden ist und eine Filterpatrone zum Einsetzen in einen Wasservorratstank einer Getränkemaschine betrifft. Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:170518UXZR19.16.0

Fundstelle(n):
UAAAG-98492

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