1. Hat ein Gesellschafter, dessen
Besteuerungsgrundlagen mangels Abgabe einer Feststellungserklärung zu
schätzen sind, Verluste im Bereich seines Sonderbetriebsvermögens
erlitten, kann sein Anteil am Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft nur dann
mit 0 DM/€ festgestellt werden, wenn ausreichend Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass Sonderbetriebseinnahmen oder sein Anteil am
Gesellschaftsgewinn diesen Verlust auszugleichen vermögen.
2. Der Ausgleichsanspruch gegen die
KG, der einem Kommanditisten zusteht, weil er Schulden der KG beglichen hat,
gehört zu dessen Sonderbetriebsvermögen. Wird der Anspruch wertlos,
wird der hieraus resultierende Verlust erst dann realisiert, wenn die
Mitunternehmerschaft —beispielsweise durch Veräußerung aller
wesentlichen Betriebsgrundlagen— beendet
wird.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2003 II Seite 871 BB 2004 S. 703 Nr. 13 BFH/NV 2003 S. 1490 BFH/NV 2003 S. 1490 Nr. 11 BStBl II 2003 S. 871 Nr. 17 DB 2003 S. 2418 Nr. 45 DStR 2003 S. 1650 Nr. 39 DStRE 2003 S. 1256 Nr. 20 FR 2003 S. 1123 Nr. 21 INF 2003 S. 883 Nr. 23 KÖSDI 2003 S. 13898 Nr. 10 JAAAA-71852