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BFH Urteil v. - IV R 36/02 BStBl 2003 II S. 871

Gesetze: AO 1977 §§ 162, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. aEStG §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 15a Abs. 2

Schätzung von Sonder-BA

Leitsatz

1. Hat ein Gesellschafter, dessen Besteuerungsgrundlagen mangels Abgabe einer Feststellungserklärung zu schätzen sind, Verluste im Bereich seines Sonderbetriebsvermögens erlitten, kann sein Anteil am Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft nur dann mit 0 DM/€ festgestellt werden, wenn ausreichend Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Sonderbetriebseinnahmen oder sein Anteil am Gesellschaftsgewinn diesen Verlust auszugleichen vermögen.

2. Der Ausgleichsanspruch gegen die KG, der einem Kommanditisten zusteht, weil er Schulden der KG beglichen hat, gehört zu dessen Sonderbetriebsvermögen. Wird der Anspruch wertlos, wird der hieraus resultierende Verlust erst dann realisiert, wenn die Mitunternehmerschaft —beispielsweise durch Veräußerung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen— beendet wird.

Fundstelle(n):
BStBl 2003 II Seite 871
BB 2004 S. 703 Nr. 13
BFH/NV 2003 S. 1490
BFH/NV 2003 S. 1490 Nr. 11
BStBl II 2003 S. 871 Nr. 17
DB 2003 S. 2418 Nr. 45
DStR 2003 S. 1650 Nr. 39
DStRE 2003 S. 1256 Nr. 20
FR 2003 S. 1123 Nr. 21
INF 2003 S. 883 Nr. 23
KÖSDI 2003 S. 13898 Nr. 10
JAAAA-71852

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